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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)

  1. V ZR 262/20 - Kein Notwegrecht nur für Garagen
    Leitsatz: ...- V ZR 268/19, NJW-RR 2021, 738 Rn. 16...
    BGH
    19.11.2021
  2. V ZR 51/24 - Kein ziviles Wegerecht durch Überfahrtbaulast
    Leitsatz: Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht.
    BGH
    24.01.2025
  3. V ZR 210/22 - Angabe der Anschrift in Klage
    Leitsatz: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.
    BGH
    07.07.2023
  4. V ZR 50/21 - Voraussetzungen für ein Notwegerecht
    Leitsatz: Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.
    BGH
    06.05.2022
  5. V ZR 150/24 - Nutzungsunterlassung trotz Überfahrbaulast
    Leitsatz: ...Senat, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79...
    BGH
    03.09.2025
  6. V ZR 79/24 - Notwegerecht umfasst auch Kfz-Zufahrt zum Parken
    Leitsatz: ..., Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07...
    BGH
    14.03.2025
  7. V ZR 107/25 - Unbeschränktes Nutzungsrecht als Grunddienstbarkeit
    Leitsatz: a) Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein.b) Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der Eintragungsbewilligung auf einen Lageplan (eine Karte, Skizze, Zeichnung o.ä.) Bezug genommen wird, in den die Ausübungsstelle eingezeichnet ist. Liegt der Lageplan bei der Beurkundung nicht vor, kann dies zur Unwirksamkeit der in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit führen.c) Wird die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit hingegen in der Bewilligung selbst durch die Bezugnahme auf in der Natur vorhandene (hinreichende) Orientierungspunkte, auf eine bereits vorhandene Anlage oder auf einen bereits vorhandenen Weg festgelegt, dient ein in der Bewilligung in Bezug genommener Lageplan im Zweifel nur der Veranschaulichung. Das Fehlen eines solchen Lageplans bei der Beurkundung oder Beglaubigung führt, da ihm keine Regelungsqualität zukommt, nicht zur Unwirksamkeit der Grunddienstbarkeit.
    BGH
    16.01.2026
  8. V ZR 165/22 - Grunddienstbarkeit, Begleitschuldverhältnis, Baulast
    Leitsatz: ..., Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ...
    BGH
    30.06.2023