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V ZR 222/22 - Festsetzung des Gegenstandswertes bei Anfechtung einer beschlossenen Er-haltungsmaßnahme, Unterschied zwischen Gegenstandswert des Beschwer-deverfahrens im Gegensatz zur Übersteigung des 7,5-fachen des Wertes des KlägerinteressesLeitsatz: Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.BGH15.06.2023
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10 W 52/26 - Streitwert für Erhaltungsklage, Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer BeschlussersetzungsklageLeitsatz: 1. Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. 2. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.KG22.07.2026
