V ZR 222/22 - Festsetzung des Gegenstandswertes bei Anfechtung einer beschlossenen Er-haltungsmaßnahme, Unterschied zwischen Gegenstandswert des Beschwer-deverfahrens im Gegensatz zur Übersteigung des 7,5-fachen des Wertes des Klägerinteresses
Leitsatz: Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.