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VII ZR 301/13 - Geltendmachung von Mängelrechten vor AbnahmeLeitsatz: a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.BGH19.01.2017
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VII ZR 108/24 - Unwirksame Bauträgerklausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausschließlich durch einen vereidigten SachverständigenLeitsatz: ...von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171...BGH26.03.2026
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III ZR 126/17 - Fernüberwachungsvertrag als Dienstvertrag, unangemessene Vertragslaufzeit, Mietvertrag mit FernüberwachungLeitsatz: a) Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag. b) Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht.BGH15.03.2018
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VII ZR 68/24 - Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung im GemeinschaftseigentumLeitsatz: ...vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010...BGH26.03.2026
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V ZR 153/23 - Kein Abriss nach Aufhebung des Zuschlags nach ZwangssteigerungLeitsatz: ...Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105...BGH14.03.2025
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67 S 278/14 - Mietzahlung bei unspezifizierten Zahlungsintervallen; Monatsmiete; Quartalsmiete; Jahresmiete; RäumungsfristLeitsatz: 1. Kreuzen die Mietvertragsparteien im Mietvertrag bei den Regelungen zur Höhe und Zahlung der Nettokaltmiete keine der vorgesehenen Formularvarianten „monatlich", „vierteljährlich" und „jährlich" an, ist gemäß §§ 133, 157 BGB gleichwohl eine Pflicht zur monatlichen Mietzahlung vereinbart, wenn die Miethöhe - hier 680 € - für eine Quartals- oder Jahresmiete unüblich niedrig wäre und die Vertragsparteien zudem ausdrücklich die Zahlung einer monatlichen Betriebskostenpauschale vereinbart haben. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters ist in einem solchen Falle kein Raum. 2. Zur Beweiserhebung und -würdigung von Indiztatsachen bei unstreitigem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages und einem vom Mieter behaupteten mündlichen Mietverzicht des Vermieters. 3. Bei der Bemessung der Räumungsfrist kann das Gericht gemäß § 721 ZPO den Ablauf der örtlichen Schulferien berücksichtigen, wenn in der Mietsache auch schulpflichtige Kinder des Mieters wohnen.LG Berlin11.12.2014
