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  1. VIII ZR 254/17 - Unwirksame Abwälzung von Verwaltungskosten im Formular-Wohnungsmietvertrag
    Leitsatz: Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.
    BGH
    19.12.2018
  2. V ZR 254/17 - Kein Ersatz für eigenmächtig durchgeführte Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: .... September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12 f...
    BGH
    14.06.2019
  3. V ZR 32/21 - Ersatzanspruch aus GoA für eigenmächtigen Verwalter
    Leitsatz: ...254/17, BGHZ 222, 187)....
    BGH
    10.12.2021
  4. 67 T 107/19 - Auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkte Verwertungsbefugnis der Mietkaution nach Mietende
    Leitsatz: ...eröffnet (gegen BGH vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141...
    LG Berlin
    01.10.2019
  5. VIII ZR 79/22 - Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklausel, Individualvereinbarung wirksam
    Leitsatz: ...2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 24...
    BGH
    06.03.2024
  6. VIII ZR 289/19 - Unwirksame Inkassopauschale in Energieversorgungsvertrag, Auslegung von AGB, kundenfeindlichste Auslegung
    Leitsatz: .... März 2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333...
    BGH
    10.06.2020
  7. VIII ZR 191/19 - Kostenvorschuss für Ausbau einer mangelhaften Kaufsache und Einbau einer als Ersatz gelieferten Sache
    Leitsatz: ...Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW...
    BGH
    07.04.2021
  8. V ZR 31/20 - Grenzwand, Giebelwand, Nachbarwand, Grundstücksgrenze
    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht. 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Von der Zustimmung umfasst ist die spätere Erneuerung solcher Bauteile unter Berücksichtigung der aktuellen bautechnischen Anforderungen und Anschauungen. 3. Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.
    BGH
    12.03.2021
  9. V ZR 278/17 - Rechtsfolgen der Beschlüsse über die Verwalterbestellung und Verwaltervertrag und deren Anfechtung
    Leitsatz: 1. Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags. 2a. Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen. 2b. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung wird den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung regelmäßig indessen nur dann entsprechen, wenn sie auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der Überschreitung rechtfertigt. 2c. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein. 2d. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird, wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu schließen, und dass der wirksame Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn es nicht gelingt, den Verwalter in die vorgesehene Organstellung zu berufen.
    BGH
    05.07.2019
  10. IX ZR 140/19 - Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung, unangemessen hohes Rechtsanwaltshonorar
    Leitsatz: Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
    BGH
    13.02.2020