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Urteil Umrechnungskoeffizienten und Liegenschaftszinssätze von Gutachteraus-schüssen im Land Berlin für das Jahr 2019: Anwendbarkeit von Liegenschafts-zinssätzen bei Bewertung im typisierten Ertragswertverfahren


Schlagworte

Umrechnungskoeffizienten und Liegenschaftszinssätze von Gutachteraus-schüssen im Land Berlin für das Jahr 2019: Anwendbarkeit von Liegenschafts-zinssätzen bei Bewertung im typisierten Ertragswertverfahren

Leitsätze

1. Bei der Bewertung Berliner Grundstücke im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG sind nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten allgemeinen Liegenschaftszinssätze anzuwenden. (Rn. 47) (Rn. 55) (Rn. 57) (Rn. 58) (Rn. 61)

2. Weist ein Gutachterausschuss die Umrechnungskoeffizienten mit vier Nachkommastellen aus (hier: für eine GFZ-Anpassung des Bodenrichtwertes), sind auch vier Nachkommastellen maßgeblich (hier: so dass einer Verwaltungspraxis, jeweils mit auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Werten zu rechnen, die Grundlage fehlt). (Rn. 40)

3. (zu 1.) Ein ausdrücklicher Hinweis in den Veröffentlichungen des Gutachterausschusses, dass zwischen den in den Tabellen ausgewiesenen Werten linear interpoliert werden kann, ist entbehrlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn offensichtlich ist, dass der Gutachterausschuss sich nicht auf die Angabe von Werten für ganzzahlige Objektkaltmieten pro m2 „glatte“ Gesamtwohn -/Nutzflächen und „glatte“ Bodenrichtwerte beschränken wollte. (Rn. 62)

4. Weder sind die einfachgesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig, noch ist der Ansatz der vom Gutachterausschuss veröffentlichen Liegenschaftszinssätze 2019 wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig - obgleich sie deutlich niedriger sind als der gesetzliche Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG. (Rn. 69)

5. Der empirische Befund, dass die Gutachterausschüsse in Deutschland für nicht unerhebliche Teile des Bundesgebiets und der Gutachterausschuss in Berlin für Teile des Stadtgebiets keine Liegenschaftszinssätze ermittelt und veröffentlicht haben, steht einem normativen Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts nicht gleich (hier: im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit). (Rn. 71)

6. Entscheidend (hier: für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen) ist, dass die Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses marktgerecht sind, dass es im Falle des Fehlens eines Liegenschaftszinssatzes des Gutachterausschusses eine Auffanglösung zur Sicherstellung der Besteuerung gibt, und dass einem im Einzelfall über dem Verkehrswert liegender typisierten Grundbesitzwert nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens begegnet werden kann. (Rn. 78)

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