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Urteil Nicht beurkundete Objektbeschreibung keine Beschaffenheitsvereinbarung
Schlagworte
Nicht beurkundete Objektbeschreibung keine Beschaffenheitsvereinbarung
Leitsatz
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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