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Urteil Falsche Angaben beim Hausverkauf nicht immer arglistige Täuschung
Schlagworte
Falsche Angaben beim Hausverkauf nicht immer arglistige Täuschung
Leitsatz
Bei der Annahme einer arglistigen Täuschung durch den Hausverkäufer ist Zurückhaltung geboten; die falsche Angabe, der Ehemann (Bauingenieur) habe den Spitzboden, dessen Isolierung sich als mangelhaft herausgestellt hat, selbst ausgebaut (und nicht der Voreigentümer), begründet ohne weitere Erklärungen keinen Schadensersatzanspruch des Käufers.
(Leitsatz der Redaktion)
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