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Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)
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5 U 50/18 - Falsche Angaben beim Hausverkauf nicht immer arglistige TäuschungLeitsatz: Bei der Annahme einer arglistigen Täuschung durch den Hausverkäufer ist Zurückhaltung geboten; die falsche Angabe, der Ehemann (Bauingenieur) habe den Spitzboden, dessen Isolierung sich als mangelhaft herausgestellt hat, selbst ausgebaut (und nicht der Voreigentümer), begründet ohne weitere Erklärungen keinen Schadensersatzanspruch des Käufers. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg21.03.2019
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2 U 17/12 - Amtshaftungsanspruch; Amtspflichtverletzung; Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde vor Grundstücksverkehrsgenehmigung; Drittschutz; Schadensersatz; Mitverschulden; Beweislast; Bereicherungsanspruch; VerwendungskondiktionLeitsatz: ...Genehmigung gemacht hat. 5. Die fehlende...OLG Brandenburg23.12.2013
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III ZR 27/14 - Objektive Reichweite des durch Amtshaftung gewährten Vermögensschutzes bei rechtswidrig begünstigendem VerwaltungsaktLeitsatz: ...Abs. 5 VermG entfällt nicht deshalb, weil...BGH10.12.2015
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II ZR 122/09 - Immobilienfonds; Kapitalerhöhung; Treuepflicht; Ausscheiden; Sanierung der Publikumsgesellschaft; Zustimmungspflicht; Schrottimmobilien; Ausscheiden oder SanierenDer Fall: ...Rechts, u. a. auf Feststellung in Anspruch...BGH25.01.2011
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BVerwG 3 C 50.02 - Mauergrundstück; Grenzgrundstück; Verteidigungsgrundstück; Finanzvermögen; Verwaltungsvermögen; EntwidmungLeitsatz: Von der ehemaligen DDR für Sperranlagen und Grenzkontrollen genutzte Grundstücke an der seinerzeitigen innerdeutschen Grenze und an der Grenze zu Berlin (West) wurden ungeachtet der Umgestaltung der innerdeutschen Beziehungen nach dem 1. Oktober 1989 am 3. Oktober 1990 Verwaltungsvermögen des Bundes. Die Erklärung eines Grenzgrundstückes zum Naherholungsgebiet nach § 14 des DDR-Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 durch die Volksvertretung einer Gemeinde führte mangels Entwidmung durch den verfügungsbefugten Verwaltungsträger nicht zum Verlust der Zugehörigkeit des Grundstückes zum Verwaltungsvermögen des Bundes.BVerwG16.12.2003