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  1. IX ZR 324/97 - Anwaltshaftung; Warnpflicht vor Verfristung von Restitutionsansprüchen
    Leitsatz: Ein Anwalt, der beauftragt worden ist, wegen einer bestimmten Vermögensposition Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zu prüfen, muß den Mandanten vor der drohenden Verfristung von Restitutionsansprüchen wegen anderer Vermögenspositionen, von denen der Anwalt während der Bearbeitung des Mandats erfährt, warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant dieser Gefahr nicht bewußt ist.
    BGH
    09.07.1998
  2. II ZR 41/97 - Ankaufsrecht der LPG an Wirtschaftsgrundstück; Ausschluss der Sachenrechtsbereinigung bei Anordnung eines freiwilligen Landtauschs
    Leitsatz: a) §§ 47, 64 b LwAnpG erfassen den Fall nicht, daß eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder ihr Nachfolgeunternehmen ein Ankaufsrecht an einem im Eigentum eines (ehemaligen) Mitglieds stehenden Grundstück geltend macht, auf dem sie Wirtschaftsgebäude errichtet hat. Deshalb findet § 2 Abs. 3 SachenRBerG keine Anwendung. b) Zum Einfluß des Verfahrens nach § 28 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG auf Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
    BGH
    13.07.1998
  3. BLw 40/98 - LPG-Mitglied; Zuzahlungsanspruch bei der Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft; Verzicht durch Einverständnis mit Erhöhung des Geschäftsanteils
    Leitsatz: Ist das LPG-Mitglied als Gesellschafter des Nachfolgeunternehmens mit einer das Beteiligungsverhältnis korrigierenden Erhöhung des Geschäftsanteils einverstanden, so kann darin ein Verzicht auf den Anspruch auf bare Zuzahlung liegen.
    BGH
    23.10.1998
  4. BLw 40/97 - LPG-Mitglied; Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Wechsel der Tätigkeit von der LPG (P) in die Stamm-LPG (T) Z
    Leitsatz: Bei einem Wechsel der Tätigkeit von der LPG (P) in die Stamm-LPG (T) setzte sich die LPG-Mitgliedschaft in dieser fort.
    BGH
    08.05.1998
  5. BLw 1/98 - LPG-Mitglied; Abfindungsanspruch des Erben gegen leistungsempfangende LPG
    Leitsatz: Der Abfindungsanspruch eines Erbenmitglieds gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1991 richtet sich gegen diejenige LPG, in deren Vermögen die Leistung gelangt ist, auch wenn der Betrieb nach seinem Ausscheiden einem anderen Erbenmitglied in einer anderen LPG zugeschrieben wurde.
    BGH
    08.05.1998
  6. BLw 18/97 - LPG-Umwandlung; Umdeutung des nichtigen Umwandlungsbeschlusses; Umwandlungswirkung der Registereintragung; Ausschlussklausel in Umwandlungsbeschluss; Eigenkapitalbestimmung durch Verkehrswert; Bewertung nach Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren; Auswahl der Bewertungsmethode; Bestimmung des Mindesteigenkapitals nach dem in der Bilanz ausgewiesenen Kapital
    Leitsatz: a) Ein nichtiger Umwandlungsbeschluss kann nicht in den Beschluss über eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "auflösende Übertragung" des LPG Vermögens umgedeutet werden. b) Kommt der Eintragung eines neuen Unternehmens materiellrechtlich keine Umwandlungswirkung zu, befindet sich die LPG seit 1. Januar 1992 - unerkannt - in Liquidation. c) Die Bestimmung in einem Umwandlungsbeschluss, dass Mitglied des Nachfolgeunternehmens nur werde, wer die Satzung unterschrieben habe, ist zwar nichtig, berührt aber nach der Registereintragung nicht die Wirksamkeit der Umwandlung. d) Enthält der Umwandlungsbeschluss Bestimmungen, die den Ausschluß von Mitgliedern bezwecken, entfaltet die Registereintragung keine Umwandlungswirkung. e) Der für das abfindungsrelevante Eigenkapital maßgebliche "wahre Wert" des Unternehmens wird bestimmt durch den Verkehrswert aller Vermögensgegenstände. f) Der Verkehrswert ist im allgemeinen am ehesten im Wege der Zerlegungstaxe zu ermitteln, sofern sich im Wege der Gesamttaxe kein höherer Wert ergibt. g) Für die Bewertung kommen in der Regel nicht nur das Vergleichswert- und Ertragswertverfahren, sondern auch das Sachwertverfahren in Betracht, nicht dagegen das fiktive Liquidationsverfahren. h) Die Auswahl der Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters. Seine Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevanten Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. i) Ist die maßgebliche Bilanz vorschriftsmäßig erstellt, ist das ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital. j) Den Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, kann die LPG erschüttern.
    BGH
    08.05.1998
  7. BLw 16/98 - LPG-Mitglied; Abfindungsanspruch des Mitgliedserben; Berechnung des Abfindungsanspruchs nach dem abfindungsrelevanten Eigenkapital; Fiktion der Einbringung des Inventarbeitrag durch den Mitgliedserben
    Leitsatz: a) Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist nicht der betriebswirtschaftlich ermittelte "wahre Unternehmenswert", sondern das Eigenkapital, das sich bei einer an den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG orientierten Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und notwendiger Hinzurechnungen oder Kürzungen ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249). b) Ist der Erblasser vor dem 1. Januar 1976 gestorben und von einem LPG-Mitglied sowie Nichtmitgliedern beerbt worden, so gilt der Inventarbeitrag als von dem Mitgliedserben eingebracht, sofern jener mit der LPG nicht abgerechnet und über die landwirtschaftliche Nutzfläche ein Kreispachtvertrag nicht abgeschlossen wurde.
    BGH
    23.10.1998
  8. 5 StR 5/98 - Ausreiseverkauf; Erpressung
    Leitsatz: Ein Rechtsanwalt in der DDR, der seine Mitwirkung an einem Ausreisegesuch davon abhängig macht, daß der Ausreisewillige sein Grundstück dem Rechtsanwalt und seiner Verlobten überläßt, ist mangels Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht wegen Erpressung strafbar.
    BGH
    22.04.1998
  9. 12 C 161/98 - Fristlose Kündigung, Unzumutbarkeit, Fortsetzung, Mietverhältnis, Beleidigung
    Leitsatz: Wirft der Vermieter dem Mieter querulantenhaftes, aufwieglerisches Verhalten vor, ohne hierzu veranlaßt worden zu sein, so ist dem Mieter die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, und er ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
    AG Borken
    05.11.1998