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Suchergebnis Urteilssuche (881 - 890 von 949)

  1. 19 U 259/97 - Verjährung; Beseitigungsanspruch; Pacht
    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist. 2. Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach §§ 558, 581 Abs. 2 BGB.
    OLG Köln
    15.06.1998
  2. 22 W 21/98 - Streitwert; Räumungsklage
    Leitsatz: Bei der Streitwertberechnung gemäß § 16 GKG für eine Räumungsklage ist der Nettomietzins (ohne Nebenkosten) zugrunde zu legen.
    OLG Köln
    07.05.1998
  3. 2 W 201/97 - Verwalter; Jahresabrechnung; Titel; Vollstreckungstitel; unvertretbare Handlung; vertretbare Handlung; Vollstreckung; Rechnungslegung; Rechenschaftspflicht
    Leitsatz: Die titulierte Verpflichtung des Verwalters, eine Jahresabrechnung zu erstellen, ist dann als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn es zur Abrechnung nach dem Vollstreckungstitel erforderlich ist, daß der Verwalter über seine Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegt.
    OLG Köln
    02.03.1998
  4. 7 U 83/96 - Behinderte; Lärm; Geräusch; Wesentlichkeit; Nachbar; Tonbandaufzeichnung; Verwertung; Beweismittel
    Leitsatz: 1. Maßstab für die Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB ist das Empfinden des "verständigen" Durchschnittsmenschen, was bedeutet, daß nicht allein auf das Maß der objektiven Beeinträchtigung abzustellen ist, sondern auch wertende Momente in die Beurteilung einzubeziehen sind (im Anschluß an BGHZ 120, 239 [255] = NJW 1993, 925 = LM H.5/1993 § 823 [Dd] BGB Nr. 22; BGHZ 121, 248 [255] = NJW 1993, 1656 = LM H.9/1993 § 906 BGB Nr. 90). Insbesondere sind hier die spezifischen Belange der Behinderten zu berücksichtigen; das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entfaltet insoweit Ausstrahlungswirkung. 2. Im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG muß von einem verständigen Durchschnittsmenschen im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit behinderten Menschen eine erhöhte Toleranzbereitschaft eingefordert werden. Dies bedeutet aber nicht, daß den Interessen der Behinderten schlechthin der Vorrang vor den berechtigten Belangen ihrer Nachbarn gebührt. Das Toleranzgebot endet, wo nach umfassender Abwägung zwischen Art und Ausmaß der Beeinträchtigung einerseits und den hinter der Geräuschbelästigung stehenden privaten und öffentlichen Belangen andererseits dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen kommt es nicht allein auf die Dauer und die Lautstärke, sondern auch auf die Art der Geräusche an. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Lautäußerungen geistig schwer behinderter Menschen auch von solchen Bürgern als sehr belastend empfunden werden können, die sich gegenüber Behinderten von der gebotenen Toleranz leiten lassen. 4. Tonbandaufzeichnungen über Lautäußerungen ausschließlich nichtverbaler Art, die jedenfalls für Außenstehende keinen Informationsgehalt haben und keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sind ein zulässiges Beweismittel.
    OLG Köln
    08.01.1998
  5. 3 U 2014/92 - Unterlassung; Eigentumsbeeinträchtigung; Lärm; Rücksichtnahme; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Wesentlichkeit; Emissionen; Beweislast; Schießanlage
    Leitsatz: Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es unter Heranziehung der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu berück sichtigen, wenn der Störer bereits Maßnahmen ergriffen hat, die in absehbarer Zeit zu einer Beseitigung der Störung führen.
    OLG München
    22.04.1998
  6. 3 U 3665/98 - Betriebskosten und Streitwertberechnung
    Leitsatz: Der Streitwertfestsetzung nach § 16 GKG ist der Grundmietzins zuzüglich Nebenkosten zugrunde zu legen. Ob auch Heiz /Warmwasserkosten zu berücksichtigen sind, bleibt offen.
    OLG München
    28.10.1998
  7. 11 U 62/98 - Genehmigung; Grundstücksveräußerung; Gemeindegrundstück
    Leitsatz: Das Genehmigungserfordernis nach § 49 Abs. 3 Buchst. b) KommVerf.-DDR führt zur schwebenden Unwirksamkeit eines ohne Genehmigung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages. Mit Inkrafttreten der GO Sachsen-Anhalt ist ein ohne Genehmigung abgeschlossener Grundstückskaufvertrag wirksam geworden, da nach § 105 Abs. 3 Satz 1 GO Sachsen Anhalt eine Grundstücksveräußerung nicht mehr der Genehmigung bedarf.
    OLG Naumburg
    31.08.1998
  8. 11 U 148/98 - Umwandlung; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; Nachbesserungsrecht; Werkvertrag; Rechtsmangel
    Leitsatz: 1. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage der gemeinsame Heizungskeller der Eigentumswohnungen allein über eine Treppe und einen Kellerflur erreichbar, in dem sich darüber hinaus die Elektrozähler und die Telefonanschlüsse aller Wohnungen befinden, können die Treppe und der Kellerflur gemäß § 5 Abs. 2 WEG nicht dem Sondereigentum an einer der Eigentumswohnungen zugeordnet werden. 2. Jedoch ist die Erfüllung des Kaufvertrages, in dem dem Erwerber die Verschaffung des Sondereigentums auch an der Treppe und dem Kellerflur versprochen wird, nicht notwendig aus diesem Grunde (teilweise) unmöglich. Läßt sich rechtlich und tatsächlich nachträglich Sondereigentum an der Treppe und dem Kellerflur herstellen, in dem Elektrozähler und Telefonanschlüsse in den Heizungskeller verlegt werden, zu diesem ein anderer Zugang von außen geschaffen und die Türöffnung zum Kellerflur zugemauert wird, hat der Veräußerer den Vertrag zunächst lediglich teilweise nicht erfüllt. Der Käufer kann sich daher von dem Vertrag grundsätzlich erst lösen, nachdem er den Verkäufer in Verzug gesetzt und vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsanordnung gesetzt hat.
    OLG Naumburg
    27.10.1998
  9. 11 U 7/98 - staatliche Gebäudeverwaltung; Treuhandverwaltung; Beseitigungsanspruch; Aufbauten
    Leitsatz: Hatte der staatlich eingesetzte Verwalter eines Gebäudes mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gebäude aufsteht, einen Mietvertrag über das Grundstück abgeschlossen, so ist der Eigentümer des Gebäudes mit Beendigung der staatlichen Verwaltung gem. § 11 a Abs. 4 VermG in diesen Mietvertrag eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der staatlich eingesetzte Verwalter bei Abschluß des Mietvertrags seine Verwalterstellung nicht offengelegt hatte. Nach Ablauf des 31.12.1992 kann der ehemalige staatlich eingesetzte Verwalter daher aus dem Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen werden, selbst wenn der Eigentümer des Gebäudes auf die Restitution verzichtet und der Entschädigungsfonds von seinem Aneignungsrecht nach dem Vermögensgesetz Gebrauch macht.
    OLG Naumburg
    30.06.1998
  10. 8 U 4/98 - Mietzinszahlung; Rechtszeitigkeit; Zahlungsverzug; fristlose Kündigung
    Leitsatz: 1. Der Senat schließt sich hier der herrschenden Meinung an, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung im Sinne des § 554 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Einzahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters ankommt. 2. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung des Rückstandes der monatliche Mietzins einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten maßgeblich. Der in § 554 BGB enthaltene Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (vgl. BVerfG WM 1992, 668 ff. mit Nachweisen).
    OLG Naumburg
    05.11.1998