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Urteil Verwalter
Schlagworte
Verwalter; Jahresabrechnung; Titel; Vollstreckungstitel; unvertretbare Handlung; vertretbare Handlung; Vollstreckung; Rechnungslegung; Rechenschaftspflicht
Leitsatz
Die titulierte Verpflichtung des Verwalters, eine Jahresabrechnung zu erstellen, ist dann als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn es zur Abrechnung nach dem Vollstreckungstitel erforderlich ist, daß der Verwalter über seine Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegt.
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