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OVG 8 SN 166.98 - Restitutionsbescheid; Erbengemeinschaft; WiderspruchsbefugnisLeitsatz: Miterben einer restitutionsberechtigten Erbengemeinschaft, die selbst keinen Restitutionsanspruch fristgemäß angemeldet haben, können nicht zulässig Widerspruch gegen einen Restitutionsbescheid einlegen.OVG Berlin07.12.1998
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3 B 84/97 - Abstimmungspflicht mit Nachbargemeinde bei größeren Bauvorhaben; Bebauungsplan; Multiplex-KinoLeitsatz: Im Bebauungsplan, der die Errichtung eines Multiplex-Kinos vorsieht, ist mit der Nachbargemeinde abzustimmen (Leitsatz der Redaktion).OVG Frankfurt/Oder08.05.1998
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10 A 3019/94 - Belichtung; Kellerraum; FensterLeitsatz: Zu den Anforderungen, die an die Belichtung von selbständigen Wohnungen in Kellerräumen zu stellen sind.OVG Münster05.02.1998
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11 B 1555/98 - Zurückverweisung; Eilverfahren; Baunachbarstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Verwirkung; AbwehrrechtLeitsatz: 1. Erklärt der Bauherr dem Nachbarn unmißverständlich, daß er dessen Änderungswünschen nicht nachkommen, sondern das Bauvorhaben in jedem Fall so wie geplant durchführen werde, so kann allein der Umstand, daß der Nachbar bis zur Erhebung des Widerspruchs eine längere Zeit verstreichen läßt, noch nicht zum Verlust des materiellen Abwehrrechts wegen Verwirkung führen. 2. Eine Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 1 VwGO kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.4.1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ-RR 1997, 759 = NWVBl. 1998, 29). 3. Das VG hat auch dann noch nicht "in der Sache selbst" entschieden (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wenn es die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ohne nähere Erörterung und Aufklärung offen läuft, weil jedenfalls Verwirkung oder ein sonstiger rechtsvernichtender Tatbestand eingreife, und sich diese Annahme im Rechtsmit telverfahren als unzutreffend erweist.OVG Münster07.08.1998
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14 A 1673/98 - Leerstand; WohnungsbindungLeitsatz: 1. Der Leerstand einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist im Sinne des Wohnungsbindungsrechts anzunehmen, wenn die Wohnnutzung tatsächlich aufgegeben worden ist, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis mangels Kündigung oder aufgrund der Kündigungsfristen weiterhin Bestand hat. 2. Zu den wohnungsbindungsrechtlichen Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten gehört es auch in diesen Fällen, alles Zumutbare für eine alsbaldige Neuvermietung zu tun.OVG Münster17.12.1998
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14 A 2687/96 - Wohngeld; Abwesenheit; Bewilligung; HaushaltLeitsatz: Bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von verwitweter Mutter und erwachsener Tochter (Indizien: Einzug der Mutter nach Aufgabe der eigenen zu groß gewordenen Wohnung, Anmeldung mit einzigem Wohnsitz, Telefoneintrag, Bankverbindung, Krankenversicherung, dauernde Vorhaltung des Wohnraums) sind auch häufige und längere Aufenthalte der Mutter bei anderen Verwandten nur vorübergehende Abwesenheiten im Sinne des Wohngeldrechts.OVG Münster01.07.1998
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14 A 6113/95 - Bewilligung; öffentliche Mittel; Auflage; Wohnungsbauförderungsbestimmungen; Ermessen; Bewilligungsstelle; DurchschnittsmieteLeitsatz: Zweck der Auflagenermächtigung des § 51 Satz 2 II. WoBauG ist es, das Risiko einer Kostensteigerung beim Bauherrn zu belassen (hier: Fortführung eines Wohnbauvorhabens trotz inzwischen bekannter erheblicher Baukostensteigerungen, nachdem es wegen Nachbarwidersprüchen zeitweise stillgelegt war).OVG Münster06.05.1998
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14 E 117/97 - Klagebefugnis; Drittschutz; subjektives öffentliches Recht; Zubehörräume; AusbauLeitsatz: Eine gem. § 7 Abs. 4 NMVO 1970 erteilte Genehmigung für den Ausbau von Zubehörräumen öffentlich geförderter Wohnungen vermag keine Rechtsverletzung der Mieter zu begründen.OVG Münster25.03.1998
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22 A 5429/96 - Anschlußzwang; Benutzungszwang; Selbstkompostierer; Selbstkompostierung; Biotonne; Abfall; Bioabfall; ÜberlassungspflichtLeitsatz: Aus Bundesrecht folgt unmittelbar, daß derjenige, der in der Lage und willens ist, sämtliche häuslichen Bioabfälle, die auf seinem Grundstück anfallen, ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren, einem kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang für eine Biotonne nicht unterworfen werden darf. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Selbstkompostierer, die lediglich die sogenannten problematischen Bioabfälle nicht verwerten können oder wollen.OVG Münster10.08.1998
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9 A 1430/96 - Gebühren für Biomüll nicht durch Gebühren für Restmüll zu subventionierenLeitsatz: Werden für die Teilleistungsbereiche Biomüll, Restmüll und Wertstoffe gesonderte Gebühren erhoben, ist es auch nicht nach § Abs. 2 LAbfG NW zulässig, die einem bestimmten Teilleistungsbereich - hier Biomüll - zuordenbaren Kosten einem anderen Teilleistungsbereich zuzuschlagen. Wird bei getrennter Entsorgung des Bioabfalls mittels Biotonne für die Benutzung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung eine Einheitsgebühr erhoben, die an den Maßstab der Benutzung der Restmülltonne anknüpft, dann benachteiligt dieser Maßstab die Gruppe der Grundeigentümer, die an der gemeindlichen Entsorgung des Bioabfalls wegen Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht teilnehmen. Eine solche Maßstabsbildung ist nicht durch den Grundsatz der sog. Typengerechtigkeit gerechtfertigt, wenn die Gruppe der vom Anschluß- und Benutzungszwang befreiten Grundstückseigentümer größer als 10 % ist. Die mit einer solchen Maßstabsbildung bezweckte bessere Akzeptanz der Biotonne ist nicht durch S 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NW gedeckt.OVG Münster17.03.1998