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Urteil Anschlußzwang
Schlagworte
Anschlußzwang; Benutzungszwang; Selbstkompostierer; Selbstkompostierung; Biotonne; Abfall; Bioabfall; Überlassungspflicht
Leitsätze
Aus Bundesrecht folgt unmittelbar, daß derjenige, der in der Lage und willens ist, sämtliche häuslichen Bioabfälle, die auf seinem Grundstück anfallen, ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren, einem kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang für eine Biotonne nicht unterworfen werden darf.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für Selbstkompostierer, die lediglich die sogenannten problematischen Bioabfälle nicht verwerten können oder wollen.
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