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Urteil Zwischenmietverhältnis
Schlagworte
Zwischenmietverhältnis; Räumungsverlangen des Eigentümers; Missbrauchseinwand des Untermieters
Leitsatz
Dem Untermieter bei einem gewerblichen Zwischenmietverhältnis ist der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Räumungsverlangen des Eigentümers nur dann zu versagen, wenn er die Wohnung in Kenntnis seiner schlechten Rechtsposition gemietet hat; für diese Kenntnis reicht es nicht aus, daß der Untermieter über die fehlende Eigentümerstellung seines Vertragspartners informiert ist.
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