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Urteil Zweckentfremdung


Schlagworte

Zweckentfremdung; Mangel; Mietminderung; Schadensersatz

Leitsätze

1. Das Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung kann als öffentliche Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeit nur Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache auslösen, nicht aber die Unwirksamkeit des Mietvertrages bewirken.

2. Kein Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz bei Anmietung einer Wohnung zu Gewerbezwecken in Berlin, weil jedenfalls ein Kaufmann wissen muß, daß eine zweckfremde Nutzung ohne Genehmigung verboten ist.

3. An sich preisgebundener Wohnraum fällt aus der Preisbindung heraus, wenn die Parteien über diese Räume ein Gewerbemietverhältnis begründen.

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