Urteil Zuständigkeit für Räumungsklagen
Schlagworte
Zuständigkeit für Räumungsklagen; Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; Ehegatte; Kündigungsumdeutung
Leitsätze
1. Die Regelung des § 29 a Abs. 1 Satz 2 ZPO über die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gilt auch für auf Eigentum gestützte Räumungsklagen.
2. Das Eintrittsrecht des Ehegatten des verstorbenen Mieters geht dem Recht des Erben vor. Dieses Eintrittsrecht des mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Hausstand führenden Ehegatten kann nicht abbedungen werden.
3. Die zu einem unrichtigen Beendigungstermin ausgesprochene fristgemäße Kündigung ist in eine zum zulässigen Termin ausgesprochene Kündigung umzudeuten.
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