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Urteil zum Umfang der Mitteilungspflicht des Vermieters
Schlagworte
zum Umfang der Mitteilungspflicht des Vermieters
Leitsatz
Der Vermieter ist seiner Mitteilungspflicht im Sinne des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann nachgekommen, wenn das Mitteilungsschreiben eine rechnerische Nachprüfung des mitgeteilten Erhöhungsbetrages ermöglicht.
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