Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Schadensersatz; Anordnungsaufhebung; Wohngeldzahlung; Beitragspflicht
Leitsätze
1. Der Senat vermag der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386) beiläufig geäußerten Auffassung, die Erwirkung einer später aufgehobenen einstweiligen Anordnung führe zur Schadensersatzpflicht analog § 945 ZPO, nicht beizutreten.
2. Wer durch eine später aufgehobene einstweilige Anordnung zur Erbringung von Wohngeldzahlungen an den Verwalter gezwungen worden ist, erleidet regelmäßig auch dann keinen Schaden im Rechtssinne, wenn die Beitragspflicht mangels Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan noch nicht fällig war.
3. Wer die ihm durch einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren auferlegte Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt, obwohl ihm ausreichende Barmittel zur Verfügung stehen, hat nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 1 BGB die Zwangsvollstreckungskosten auch bei späterer Aufhebung des Titels selbst zu tragen.
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