Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlungsprotokoll; Übersendungsverspätung; Anfechtungsfrist; Wiedereinsetzung
Leitsätze
1. Wenn der Verwalter nicht verpflichtet ist, Abschriften der Niederschriften über die Eigentümerversammlungen an alle Wohnungseigentümer zu versenden, ist die verspätete Übersendung einer derartigen Niederschrift kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist für einen Eigentümerbeschluß.
2. Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; ein verspäteter Anfechtungsantrag ist daher unbegründet.
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