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Urteil Wesentlichkeitsgrenze


Schlagworte

Wesentlichkeitsgrenze; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Orientierungshilfe; wohnwerterhöhende Merkmale; Badausstattung; Elektroleitung; Mängel

Leitsätze

1. Der Mietspiegel 1987 gibt für die weitaus überwiegende Zahl aller betroffenen Mietverhältnisse die ortsübliche Vergleichsmiete auch für das Jahr 1989 zutreffend wieder.

2. Diese Miete stellt auch die ortsübliche Vergleichsmiete i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 WiStG dar.

3. Die Ausstattung des Bades mit einer Einbauwanne und Fliesen bis zu einer Höhe von 1,80 m sowie das Vorhandensein einer verstärkten Elektroleitung und einer Gemeinschaftsantenne stellen wohnwerterhöhende Merkmale dar; behebbare Mängel dieser Einrichtungen sind bei der Mietzinsbildung nicht zu berücksichtigen. Für einen 4-Platten-Herd allein ist ein Zuschlag zum Mittelwert nicht gerechtfertigt.

4. Der Vermieter, der sich darauf beruft, daß die Miete deswegen nicht unangemessen hoch ist, weil sie zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG), muß dies im einzelnen darlegen.

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