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Urteil Staffelmietvereinbarung
Schlagworte
Staffelmietvereinbarung; Laufzeit; Teilunwirksamkeit; Teilnichtigkeit
Leitsatz
Überschreitet eine Staffelmietvereinbarung die gesetzlich zulässige Laufzeit gem. § 10 Abs. 2 MHG, wird sie nur insoweit unwirksam, wie die maximale Laufzeit von 10 Jahren überschritten wird.
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