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Urteil Sondereigentum
Schlagworte
Sondereigentum; Stellplatz; Verbindungsflur zur gemeinschaftlichen Heizanlage als Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Ein Stellplatz und ein Verbindungsflur, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses darstellen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein.
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