Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung; Schadensersatz; Nachmieter; Kaution; Zurückbehaltungsrecht; Abrechnungspflicht
Leitsätze
1. Wenn der Mieter dem Vermieter nach Vertragsbeendigung vorschlägt, Schönheitsreparaturen und Wiederherstellungsarbeiten durch einen Nachmieter zu erbringen, ist dies keine Erfüllungsverweigerung.
2. Die Pflicht des Vermieters, über eine Kaution abzurechnen, umfaßt auch die Pflicht, Ansprüche, deren Sicherung die Kaution dient, in Zahlungsansprüche umzuwandeln, wenn es sich nicht um Zahlungsansprüche handelt.
3. Wandelt der Vermieter derartige Ansprüche nicht in Zahlungsansprüche um, geht er ihrer zwar nicht verlustig, er kann aber nach Ab lauf der Abrechnungspflicht kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution auf diese Ansprüche stützen.
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