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Urteil Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Verjährungsbeginn; Rückgabe der Mietsache
Leitsatz
Die Rückgabe der Mietsache, an die § 558 Abs. 2 BGB den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (im Anschluß an BGHZ 98, 59).
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