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Urteil Rechtskraftwirkung
Schlagworte
Rechtskraftwirkung; Freistellungsurteil; Verjährung
Leitsätze
a) Die Rechtskraft der Verurteilung zur Freistellung schließt Einwendungen des Verurteilten gegen den Grund seiner Schadensersatzpflicht in einem nachfolgenden Zahlungsprozeß aus.
b) Ein Zahlungsanspruch, in den ein rechtskräftig zuerkannter Freistellungsanspruch übergegangen ist, verjährt erst 30 Jahre nach Rechtskraft des Freistellungsurteils.
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