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Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Teppichbodenerneuerung
Leitsatz
Wird in einem Formularmietvertrag die Verpflichtung, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auf den Mieter von Wohnraum abgewälzt, so ist dieser nicht verpflichtet, auch den infolge vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichboden zu erneuern.
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