Urteil Notwegerecht
Schlagworte
Notwegerecht
Leitsätze
1. Lastet auf einem Grundstück a) ein (privatrechtliches) dingliches Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zugunsten eines Grundstücks b), und lastet auf dem Grundstück b) eine öffentlich-rechtliche Baulast - Wegerecht - zugunsten eines Grundstücks c), so ist der Grundstückseigentümer c) rechtlich nicht befugt, das Wegerecht zu Lasten des Grundstücks a) auszunutzen.
2. Ein Notwegerecht ist nur gegeben, wenn sich sonst die Erschwernisse des eigenen Zugangs ausnahmsweise als derartig groß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert würde.
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