Urteil Nachwirkungsfrist
Schlagworte
Nachwirkungsfrist; Bewilligungsbescheid; Zweckbindung; Mieterhöhung; Aufwendungsdarlehen; Aufwendungszuschüsse; Preisbindung
Leitsätze
1. Die Neufassung des § 88 a Abs. 2 II. WoBauG, durch die seit dem 1. Mai 1980 die zweijährige Nachwirkungsfrist gestrichen worden ist, hat auf bestandskräftige Bewilligungsbescheide und abgeschlossene Darlehensverträge keine Auswirkungen. Es tritt insoweit daher keine Verkürzung der Zweckbindung ein.
2. Die Wirksamkeit einer Mieterhöhung aufgrund des Abbaues von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen scheitert nicht daran, daß sie im Falle der Preisfreiheit der Wohnung nicht hätte durchgesetzt werden können.
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