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Urteil Modernisierungsankündigung
Schlagworte
Modernisierungsankündigung; Schriftform; Härte
Leitsätze
1. Zur Einhaltung der Schriftform bei Modernisierungsankündigung nach § 541 b Abs. 2 BGB.
2. Zum Umfang der Ankündigung nach § 541 Abs. 2 BGB.
3. Eine unzumutbare Härte nach § 541 b Abs. 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn die neue Miete mehr als 25 % des Einkommens ausmacht.
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