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Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; allgemein üblicher Zustand; Härte
Leitsätze
1. Bei der Beurteilung dessen, was allgemein üblicher Zustand im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB ist, sind nunmehr auch die Wohnstandards im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.
2. Eine Verdoppelung der Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen stellt nicht in jedem Fall eine unzumutbare Härte für den Mieter dar.
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