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Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Heizungsanschluss; Härte; Duldungspflicht
Leitsätze
1. Einbau einer Gasetagenheizung anstelle vorhandener Kohle-Einzelöfen keine Maßnahme, die die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.
2. Keine Berücksichtigung der Heizkosten bei der Härteabwägung nach § 541 b Abs. 1 BGB, wenn eine Gasetagenheizung eingebaut wird und der Mieter bisher auch für die Heizkosten selbst aufkommen mußte.
3. Bei der derzeitigen Preisentwicklung ist ein Anteil von 30 % vom Nettoeinkommen für die Mieter noch üblich und zumutbar.
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