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Urteil Mietpreisüberhöhung


Schlagworte

Mietpreisüberhöhung; Bestandschutz der Preisrechtsmiete

Leitsatz

Die am 31. Dezember 1987 preisrechtlich zulässige Miete ist mit Außerkrafttreten der Mietpreisbindung und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation in Berlin (GVW) am 1. Januar 1988 nicht unzulässig geworden, auch wenn sie mit § 5 WiStG nicht in Einklang zu bringen sein sollte.

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