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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Mietrückstand
Leitsatz
Ein kündigungsbegründender Rückstand gem. § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Mieter im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand war.
Nicht erforderlich ist, dass der Verzug in dieser Höhe über mehr als zwei Termine hinweg dauernd bestanden hat.
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