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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Betriebsbedarf; Hauswartdienstwohnung; Kündigungsbegründung
Leitsätze
1. Bejahung eines berechtigten Interesses (Betriebsbedarf) im Sinne des § 564 b Abs. 1 BGB bei der Kündigung einer Wohnung, wenn diese einem Hauswart zur Verfügung gestellt werden soll.
2. Der Wirksamkeit einer Kündigung steht nicht entgegen, daß einem Mieter die Wohnung als "normale" Mietwohnung und nicht als Hauswartdienstwohnung überlassen wurde.
3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer solchen Kündigung.
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