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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Beleidigung; Formalbeleidigung; Sozialklausel; Kündigungswiderspruch; Fortsetzungsverlangen; Härtefall
Leitsätze
1. Bedient sich der Vermieter gegenüber dem Mieter einer vulgären Ausdrucksweise, berechtigt ihn eine im gleichen Ton erfolgte Widerrede des Mieters nicht zur fristlosen Kündigung.
2. Hohes Alter des Mieters indiziert bereits in gewisser Weise die Annahme eines einen Kündigungswiderspruch und ein Fortsetzungsverlangen rechtfertigenden Härtefalls.
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