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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Kündigungsgrund; Nutzungsverhältnis; Unzumutbarkeit der Fortsetzung
Leitsatz
Ein längerfristiges Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund - selbst bei fehlendem Verschulden des anderen Teils - dann fristlos gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen.
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