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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Heilungswirkung
Leitsatz
Die erneute Heilung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist nur dann gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn eine erste Heilung im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 der Bestimmung innerhalb der Zweijahresfrist vorausgegangen war, nicht aber zum Beispiel dann, wenn der Vermieter von sich aus die frühere Kündigung nicht weiter verfolgt hat.
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