Urteil Haftung für Wasserschaden
Schlagworte
Haftung für Wasserschaden; Bleidruckwasserleitung; Hausratversicherung
Leitsatz
Die formularmäßig verwendete Klausel: "Der Vermieter haftet nicht für durch Feuer, Rauch, Sott, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkungen von Feuchtigkeit entstandene Schäden an den Sachen des Mieters, es sei denn, daß die Schäden durch Vernachlässigung des Grundstücks entstanden sind und der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Mieter es unterlassen hat, Mängel zu beseitigen."
ist nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 und Nr. 15 a des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam.
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