Urteil Grundbuchberichtigung
Schlagworte
Grundbuchberichtigung; Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch, unlautere Machenschaften; Gerichtszuständigkeit
Leitsätze
1. Zur Entscheidung über den Antrag, durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Grundbuch anzuordnen, sind die ordentlichen Gerichte auch dann berufen, wenn sich der Antragsteller zur Begründung auf unlautere Machenschaften früherer Amtsträger der DDR (§ 1 Abs. 3 VermG) beruft.
2. Für die Anordnung der Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch genügen nicht bloße Zweifel an der Richtigkeit, vielmehr ist die Überzeugung des Gerichts vom Eigentum des nicht eingetragenen Antragstellers erforderlich.
3. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückgewähr nach dem Vermögensgesetz ist nicht vormerkungsfähig.
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