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Urteil fristlose Kündigung


Schlagworte

fristlose Kündigung; Beleidigung; Nutzungsentschädigung

Leitsätze

1. Beleidigungen des Vermieters durch den Mieter stellen ebenso einen Grund zur fristlosen Kündigung dar wie Drohungen des Mieters gegen den Vermieter (hier: "Penner! Sau! ... eine in die Fresse hauen!").

2. Der Mieter, der sich darauf beruft, er sei durch beleidigende Äuße-rungen des Vermieters zu den Ausdrücken hingerissen worden, muß dies beweisen.

3. Wird nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzungsentschädigung regelmäßig gezahlt, ist angesichts der gegenwärtigen Wohnungssituation auch eine längere Räumungsfrist vertretbar.

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