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Urteil einstweilige Anordnung


Schlagworte

einstweilige Anordnung; Bergwerkseigentum; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Rechtswegabgrenzung; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Leitsatz

Für den Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Unterlassung des wirksamen Vertragsabschlusses über die Übertragung von Bergwerkseigentum begehrt wird, ist der zu den Verwaltungsgerichten beschrittene Rechtsweg unzulässig. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch auch dann, wenn er gegen die Treuhandanstalt als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts gerichtet wird.

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