Urteil Eigenbedarfskündigung
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Kündigung; Eigennutzungsinteresse; Bestandsmietverhältnis; Beitrittsgebiet
Leitsätze
1. Die Kündigung eines vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Mietvertrages über Wohnraum in den beigetretenen Gebieten wegen Eigenbedarfs ist nur dann zulässig, wenn das Interesse des Vermieters an der Eigennutzung der Wohnung das Bestandsinteresse des Mieters erheblich überwiegt und die weitere Nutzung der Wohnung durch den Mieter für den Vermieter eine Härte bedeuten würde.
2. Zur Beurteilung der vor dem 3. Oktober 1990 ausgesprochenen Ei-genbedarfskündigung können im Rahmen des Art. 232 § 2 Abs. 3 EGBGB i. d. F. des Einigungsvertrages auch die zu § 122 ZGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
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