Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Rumpfjahr; Erläuterungspflicht; Vorwegabzug für Versicherungskosten
Leitsätze
1. Die Abrechnung der Betriebskosten nach einem Rumpfjahr ist grundsätzlich unzulässig.
2. Zumindest müssen in einer derartigen Abrechnung die für das ge-samte Abrechnungsjahr entstandenen Kosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Betriebskostenarten, aufgeführt werden, um dem Mieter die Überprüfung dieser Beträge durch Einsicht in die Belege zu ermöglichen.
3. Entstehen Versicherungskosten auch für gewerblich genutzte Ge bäudeteile, so sind die Versicherungskosten nach dem Wohn- und Gewerbeanteil aufzuschlüsseln.
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