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Urteil Betriebskosten


Schlagworte

Betriebskosten; Betriebskostenerhöhungen im preisgebundenen Altbau; laufende Aufwendungen als Beriebskosten; Betriebskostenerhöhung mit Hilfe automatischer Einrichtungen; Unterschrift

Leitsätze

1. Laufende Aufwendungen im Sinne der II. Berechnungsverordnung sind bei der Anschaffung von Geräten nicht die Anschaffungskosten, sondern die jährlichen Abschreibungen.

2. Abrechnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen bedürfen der Unterschrift, auch wenn diese nicht eigenhändig sein muß.

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