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Urteil Auskunftsanspruch


Schlagworte

Auskunftsanspruch; Stichtagsmiete; preisgebundene Altbauwohnung; Beweislastklausel; Abflussrohr

Leitsätze

1. Der Mieter einer früher preisgebundenen Altbauwohnung in Berlin hat gegen seinen Vermieter auch dann einen Anspruch auf Auskunft über die Stichtagsmiete und die nachfolgende Mietzinsentwicklung bis zum Vertragsabschluß, wenn letzterer erst nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.

2. Auch bei einer Verstopfung des Abflußrohres von der Badewanne bis zum Hauptfallstrang hat sich zunächst der Vermieter zu entlasten, daß die Ursache dafür nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Eine darüber hinausgehende Beweislastregelung zu Ungunsten des Mieters ist formularmäßig nicht zulässig.

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