Urteil Abgrenzung Nachweismakler - Vermittlungsmakler - Tätigkeit für Verkäufer oder Käufer
Schlagworte
Abgrenzung Nachweismakler - Vermittlungsmakler - Tätigkeit für Verkäufer oder Käufer
Leitsätze
Wird ein Kaufinteressent, der sich an den Verkäufer eines Hauses wendet, von diesem wegen der Verkaufsmodalitäten an den vom Verkäufer beauftragten Makler verwiesen, so handelt der Makler danach für den Verkäufer nicht mehr als Nachweismakler.
Als Vermittlungsmakler für den Käufer wird der Makler nur tätig, wenn er auf seinen bisherigen Auftraggeber, den Verkäufer, mit dem Ziel einwirkt, das Geschäft mit dem weiteren Auftraggeber (hier also dem Käufer) zustande zu bringen.
Beruft sich der Makler darauf, daß er dem Käufer das Objekt nachgewiesen hat, spricht dies dafür, daß er versucht hat, für seinen ursprünglichen Auftraggeber (Verkäufer) auf den Käufer einzuwirken. Dann hat er nur für den Verkäufer und nicht für den Käufer vermittelt.
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