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Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)

  1. 67 S 152/16 - Ablehnung aller Richter einer Mietberufungskammer als befangen
    Der Fall: ...Amtsgericht zur Räumung verurteilt worden; die 67...
    LG Berlin
    11.11.2016
  2. 67 S 105/18 - Erheblicher Baulärm führt grundsätzlich zur Minderung
    Leitsatz: ...2016 - 67 S 76/16, NJW-RR 2016, 1162...
    LG Berlin
    12.07.2018
  3. 67 S 230/19 - Mietminderung bei Baulärm vom Nachbargrundstück
    Teaser: ...Mietberufungskammern gesprochen. Die 67. Kammer bleibt bei...
    LG Berlin
    09.01.2020
  4. 67 S 178/23 - Mietminderung bei Baulärm
    Teaser: ...der 67. Kammer des LG Berlin....
    LG Berlin
    05.12.2023
  5. 8 U 1006/20 - Mietminderungen bei Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch benachbarte Großbaustelle
    Leitsatz: 1. Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglich vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt (Abgrenzung zum Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18). (Amtlicher Leitsatz) 2. Der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH ist zu folgen, wonach die einseitige Erwartung des Mieters, das Mietobjekt werde auch in Zukunft von Baulärm frei sein, nicht ausreicht, um eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. 3. Der Senat hält es dagegen für bedenklich, wenn der VIII. Senat des BGH eine ergänzende Vertragsauslegung vornimmt, wonach vom Vermieter entschädigungslos hinzunehmende Immissionen nach § 906 BGB keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen. 4. Bei einer Beeinträchtigung eines Massagesalons durch Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch den unmittelbar angrenzenden Abriss und Neubau ist eine durchgängige Mietminderung von 20 % berechtigt. (Leitsätze zu 2 bis 4 von der Redaktion)
    KG
    17.09.2020
  6. VIII ZR 247/17 - Formalanforderungen über die Preisänderungsmitteilung bei der Stromversorgung durch den Grundversorger
    Leitsatz: a) § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen. b) Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
    BGH
    06.06.2018