Urteil Erheblicher Baulärm führt grundsätzlich zur Minderung
Schlagworte
Erheblicher Baulärm führt grundsätzlich zur Minderung
Leitsatz
Auf die Mietsache einwirkende erhebliche Bauimmissionen führen gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung der Miete. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch keine Beeinträchtigungen bestanden haben sollten und die nachträgliche Erhöhung der Immissionslast nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten zu verantworten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Vermieter gegenüber dem Veranlasser der Immissionen Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen (Fortführung Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 76/16, NJW-RR 2016, 1162, Anschluss BGH, Urt. v. 23. April 2008 - XII ZR 62/06, NJW 2008, 2497; LG Berlin, Urt. v. 7. Juni 2017 - 18 S 211/16, WuM 2018, 25).
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