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Urteil Formularmäßige Abwälzung der Kleinreparaturen


Schlagworte

Formularmäßige Abwälzung der Kleinreparaturen

Leitsätze

1. Gegen die formularmäßige Abwälzung der Kleinreparaturen bestehen keine Bedenken, wenn sie sich auf einen Höchstbetrag von 100 bis 150 € pro Reparatur sowie eine Höchstgrenze von insgesamt 8 % der Jahreskaltmiete beschränkt.

2. Die Reparatur einer Steckdose ist vom Umfang der Kleinreparaturen gem. § 28 Abs. 3 II. BV gedeckt.

3. Die Dichtung am Abflussrohr der Toilette stellt ebenso wie die Ablaufpumpe für eine Dusche keinen Gegenstand dar, der dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt ist, beide Gegenstände sind nicht von der Kleinreparaturklausel erfasst.

4. Für eine undichte Toilette ist eine Mietminderung von 3 % angemessen.

5. Für den Wegfall der Duschmöglichkeit ist eine Minderung von 10 % ausreichend und angemessen.

(Leitsätze der Redaktion)

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